Verfahren
Vom Briefkasten bis zum Widerspruchsbescheid
Ein Sozialleistungsbescheid wird bestandskräftig, wenn niemand den Rechtsbehelf einlegt. Das Widerspruchsverfahren ist die Station davor: dieselbe Behörde prüft noch einmal, bevor das Sozialgericht die Akte sieht.
Stationen
- Zustellung
Der Bescheid gilt als bekannt gegeben, wenn er zugestellt oder in den Briefkasten gelegt wurde. Bei einem einfachen Brief gilt häufig die Drei-Tages-Fiktion: der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, sofern nicht ein späterer Zugang nachgewiesen wird.
- Monatsfrist
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, läuft stattdessen ein Jahr. Wie die Tage gezählt werden, steht im Hinweis zur Monatsfrist.
- Schriftsatz
Der Widerspruch nennt den Bescheid mit Datum und Aktenzeichen, die beanstandete Verfügung und den Grund: falsche Einkommensanrechnung, übergangene Heizkosten, lückenhaftes Pflegegutachten, fehlende Anhörung. Eine Begründung kann nachgereicht werden, die Frist selbst nicht.
- Anhörung
War vor einem belastenden Bescheid keine Anhörung erfolgt, rügen wir das. Manche Behörden holen die Anhörung im Widerspruch nach. Dann antworten wir auf den neuen Sachvortrag, statt den ersten Schriftsatz zu wiederholen.
- Abhilfe
Hilft die Behörde ab, ergeht ein neuer Bescheid. Wir lesen auch den Abhilfebescheid, weil eine teilweise Abhilfe den Rest der Kürzung stehen lassen kann.
- Widerspruchsbescheid
Bleibt die Behörde bei ihrer Ansicht, begründet ein Widerspruchsbescheid die Entscheidung noch einmal und belehrt über die Klage. Ab seiner Bekanntgabe läuft die Klagefrist von einem Monat.
Wer den Bescheid erlässt
Bürgergeld kommt vom Jobcenter, Krankengeld von der Krankenkasse, der Pflegegrad von der Pflegekasse nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes, die Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen oder einem anderen Träger, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter vom Sozialamt. Der Widerspruch geht an die Stelle, die im Briefkopf steht, nicht pauschal an ein Ministerium.
Wollen Sie diesen Weg mit einer Vollmacht gehen, beginnt er bei der Beauftragung des Widerspruchs. Liegt schon ein Widerspruchsbescheid vor, ist die Klage die passende Anfrage.