Frist
Die Monatsfrist nach Zustellung des Bescheids
Auf fast jedem Sozialleistungsbescheid steht am Ende ein Satz zur Frist. Gelesen wird er oft erst, wenn der Umschlag schon eine Woche auf der Kommode liegt. Für den Widerspruch nach dem Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe. Der Monat endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag der Bekanntgabe entspricht. Fehlt dieser Tag im Folgemonat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
Wann die Bekanntgabe beginnt
Wird der Bescheid zugestellt, zählt der Zustelltag. Bei einem gewöhnlichen Brief gilt im Sozialverwaltungsverfahren häufig die Regel, dass der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Kann die Behörde den Aufgabetag nicht belegen oder weisen Sie einen späteren Zugang nach, verschiebt sich der Beginn. Ein Urlaubsabwesenheitsvermerk im Briefkasten ersetzt diesen Nachweis nicht von selbst; er kann ihn aber stützen, wenn die Tage zusammenpassen.
Ein Jahr statt eines Monats
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr. Unrichtig ist eine Belehrung zum Beispiel, wenn sie ein falsches Gericht nennt oder die Frist verschweigt. Eine Belehrung, die Widerspruch und Klage verwechselt, lesen wir deshalb immer im Wortlaut. Was eine brauchbare Belehrung enthalten muss, steht im Hinweis zur Belehrung.
Was am letzten Tag noch genügt
Fristwahrend ist ein Widerspruch, der bis zum Ablauf des letzten Tages bei der erlassenden Behörde eingeht. Ein Satz, der den Bescheid bezeichnet und den Widerspruch erklärt, reicht für die Frist. Die Begründung kann nachgereicht werden. Geht der Schriftsatz an das Sozialgericht, obwohl der Widerspruch noch offen ist, kann das Gericht ihn an die Behörde weiterleiten; verlassen sollte man sich darauf nicht, wenn der Nachmittag schon fortgeschritten ist.
Fax und beA der Kanzlei sind die Wege, die wir am letzten Tag nutzen. Eine E-Mail an ein allgemeines Postfach der Behörde ist nur dann sicher, wenn die Behörde diesen Zugang eröffnet hat. Im Zweifel rufen Sie die Kanzlei unter +49-421-638294 an, solange die Geschäftsstelle besetzt ist.
Wer den Bescheid schon in der Hand hat und die Frist in dieser Woche endet, sollte nicht erst den Vermerk abwarten. Der fristwahrende Satz geht voraus, die Prüfung folgt. Dafür ist das Mandat zum Widerspruch eingerichtet.